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AGB

I. Geschäftsbedingungen

A) Die Vermietung und Durchführung von arbeiten erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB.

Abweichenden AGB des Mieters wird hiermit widersprochen.

II. Mietdauer und Übergabe des Mietgeräts

A) Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe:

  • Bei selbstständiger Abholung durch den Mieter

  • Bei Lieferung durch den vermieten and den vereinbarten Lieferort

  • Sollte eine individuelle Absprache getroffen werden, ist diese im Mietvertrag zu protokollieren

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B) Die Mietdauer endet mit der Übergabe:

  • Bei selbstständiger Rücklieferung durch den Mieter

  • Bei Abholung durch den Vermieter am vereinbarten Abholort

  • Sollte eine individuelle Absprache getroffen werden, ist diese im Mietvertrag zu protokollieren

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C) Der Mieter ist verpflichtet am Übergabeort alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen DAMIT das Mietgerät FACHGERECHT entgegengenommen werden kann.

Sollte das Mietgerät aus solchen Gründen nicht übergeben werden können, sind sämtliche Kosten vom Mieter oder Kunden zu tragen.

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D) Der Mieter ist verpflichtet bei Übergabe das Mietgerät auf Mängel zu prüfen und dies gemeinsam mit dem Vermieter im Mietvertrag zu protokollieren.

Entstehen während der Mietdauer etwaige Mängel sind diese sofort dem Vermieter mitzuteilen.

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E) Das Mietgerät wird im gesäubertem und vollgetanktem Zustand übergeben.

Sollte dies nicht der Fall sein werden dem Mieter zusätzliche Kosten für diese Maßnahmen in Rechnung gestellt.

III. EIGENVERANTWORTUNG

A) Bei Selbstabholung verpflichtet sich der Mieter die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und sicheren Transport zu gewährleisten. Es muss ein Transportfahrzeug mit ausreichend Anhängelast inkl. Gesamtgewicht des Anhängers zur Verfügung stehen sowie die nötige Führerscheinklasse in Besitz sein.

 

B) Der Mieter wurde umfassend in die Bedienung des Mietgeräts eingeführt und ist verpflichtet den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und Straßenverkehrsordnungen folge zu leisten. Die Bedienung des Mietgeräts darf nur von Personen erfolgen, die eine Einweisung durch den Vermieter erhalten haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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C) Bei Erdarbeiten muss der Mieter vor Beginn der Arbeiten prüfen ob verlegte Leitungen vorhanden sind und diese gesondert kennzeichnen.

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D) Der Vermieter übernimmt keine Haftung bei Schäden die durch den Einsatz der Maschine entstehen können oder entstanden sind.

iv. BEHANDLUNG DES MIETGERÄTS

A) Der Mieter ist verpflichtet das Mietgerät nur für die vorgesehene Arbeiten einzusetzen.

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b) Bei längerer Mietdauer ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, sach- und fachgerecht Wartung gemäß Checkliste durchzuführen. Sollten hierfür Kosten anfallen trägt dieser der Mieter selbst.

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C) Die Weitergabe des Mietgeräts an dritte oder Entfernung vom Bestimmungsort ist untersagt.

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d) Der Mieter verpflichtet sich alle Maßnahmen zu treffen um Vandalismus und Diebstahl des Mietgeräts sowie der Anbauteile auszuschließen.

v. MIETPREIS

A) Der Mieter ist verpflichtet die Miete laut Rechnung vereinbarungsgemäß zu zahlen. Die Höhe des Mietpreises ist im Angebot/Mietvertrag festgelegt.

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B) Die Berechnung des Mietpreises erfolgt Tagesweiße. Ein Tag wird mit 8h berechnet.

Sollte es eine Überschreitung der 8h geben, wird ein weiterer Tag angerechnet.

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c) Bei Unterschreitung der 8h wird ebenfalls ein voller Tag berechnet.

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d) Sofern das Mietgerät nicht wie in §2 Abs. e gewaschen und vollgetankt übergeben wurde, werden hierfür zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.

  • die kosten für die Reinigung wird pauschal mit 75€ berechnet.

  • Die Kosten für die Betankung wird mit 50% zzgl. auf den aktuellen tageswert berechnet.

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E) Der Vermieter ist berechtigt einer Kautionsleistung bis zur Höhe des Neupreises des Mietgeräts zu verlangen.

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F) Es wird gemäß §19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer erhoben.

vi. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

A) Die Rechnung wird mit einem Zahlungsziel von 10 TAGEN ausgestellt.

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B) Kommt der Rechnungsträger in Verzug wir die Restschuld mit zusätzlichen Zinsen von 10% sofort fällig gestellt.

VII. KÜNDIGUNG

A) Vermieter und Mieter sind berechtigt das Mietverhältnis jederzeit außerordentlich bei wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Einen wichtigen Grund stellt dar:

  • Vorsätzliche Beschädigung des Mietgeräts

  • Fahrlässige Überbeanspruchung des Mietgeräts

  • Weitergabe des Mietgeräts an Dritte

  • Nicht Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und Straßenverkehrsordnung

  • Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit des Mieters

VIII. Sicherungsrecht

A) Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter hinsichtlich des Mietgeräts laufend zu überwachen.

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B) Dem Vermieter ist jederzeit nach vorheriger Ankündigung sofortiger Zugang zum Mietgerät zu gewähren.

ix. GErichtsstand/ERFÜLLUNGSORT

A) Sofern sich aus diesem Vertrag nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Vermieters Erfüllungsort.

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